Löschwasserkosten sind nicht gleichTrinkwasserkosten
Spätestens seit dem Gerichtsurteil vom 02.02.2010 des Bundesgerichtshofes ist klar, dass die Kosten, die durch die Löschwasservorhaltung über die Trinkwasserversorgung verursacht werden, nicht mehr in den Wasserpreis eingerechnet werden dürfen. Da nicht jeder Verbraucher in gleichem Umfang mit Löschwasser versorgt werden kann, stellt die Verrechnung der Löschwasserkosten in den Wasserpreis ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Die Löschwasservorhaltung (Grundschutz) liegt im Verantwortungsbereich der Kommunen und Städte (Ausnahme stellt hier Rheinland-Pfalz dar). Alle Wasserversorgungsunternehmen (außer Regiebetrieb) stehen daher gesetzlich nicht in der Pflicht, die Löschwasserversorgung unentgeltlich bereitzustellen. Darum sind die Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, den Mehraufwand, resultierend aus der Löschwasservorhaltung über die Trinkwasserversorgung, den Kommunen und Städten in Rechnung zu stellen.
Aufgrund dessen wurde im Rahmen einer Masterthesis eine Systematik entwickelt, die es allen Wasserversorgungsunternehmen ermöglicht, selbständig ihre Kapital- und Betriebskosten, die aus der Löschwasservorhaltung über die Trinkwasserversorgung verursacht werden, zu berechnen.
Herr Dr. Osmancevic hat zu diesem Thema in der Oktoberausgabe 2013 der Fachzeitschrift 3R eine Publikation veröffentlicht, welche diese Systematik allgemein gültig darstellt, um so von allen Wasserversorgungsunternehmen verwendet werden zu können.